Görges Blumenpapiere


Vfw-Entsorgung

Informationen zur Novellierung der Verpackungsverordnung

 

5. Novelle der Verpackungsverordnung

Liebe Floristen,

am 01.01.2009 tritt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft.

Nach dieser Verordnung sind Sie als Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufspackungen in den Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer), verpflichtet sich an einem dualen System zu beteiligen, d.h. Sie müssen lizenzieren.

Die Entsorgungsgebühren für Serviceverpackungen (Blumenpapier, Tragetaschen, Folien, usw.) müssen also für Erstinverkehrbringer = z.B. Florist usw. erbracht werden.

Nun gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Sie richten sich an Entsorgungsunternehmen und lizenzieren selbst.
  2. Sie beauftragen uns als Lieferant, diese Gebühren für Sie abzurechnen und abzuführen.

Danach müssen Sie auf dem beiliegenden Blatt uns beauftragen, die Gebühr für Sie abzuführen. Wir werden Ihnen die Gebühr dann je Artikel einzeln ausweisen und Ihnen berechnen.

Eine Kennzeichnung der Verpackung (z.B. Der Grüne Punkt) ist nicht mehr erforderlich, kann aber weiter genutzt werden.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir folgende Links:

Auf der Internetpräsentation des Bundesrates kann der Beschluß der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (800/07) nachgelesen werden.

www.bundesrat.de

Bei den Handelkammern gibt es Merkblätter zu diesem Thema. z.B. hier:

www.ihk-nordwestfalen.de

06.01.2009